| Für alle Betriebe
ein „Muss“ egal ob Würstchenbude,
Bürobetrieb,
Werkstatt, Gaststätte oder Anwaltskanzlei
Seit dem 1. 10. 95 verlangt das Arbeitssicherheitsgesetz
für Unternehmen eine sicherheitstechnische Betreuung.
Spätestens seit dem 1.10.1999 muss diese Vorschrift in allen
Betrieben, ab einem Mitarbeiter – auch bei Aushilfs-/Teilzeitkräften,
umgesetzt sein. Bei Zuwiderhandlung droht die zuständige Berufsgenossenschaft
den Betrieb stillzulegen oder dem Unternehmer eine Geldstrafe aufzuerlegen.
Der Umfang der Betreuung wird von den Berufsgenossenschaften vorgeschrieben
und ist in den folgenden Unfallverhütungsvorschriften geregelt:
BGV A6 (VBG 122)
– Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Demnach hat der Unternehmer Fachkräfte
für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung näher bezeichneter
Aufgaben schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit soll, sowohl bei der Aufdeckung
von Gefahrenpotentialen als auch bei der Erarbeitung geeigneter
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahrenquellen und bei
der Umsetzung dieser Maßnahmen unterstützend und beratend
tätig werden. Zudem soll die Einhaltung ergonomischer Grundsätze
bei der Arbeitsplatzgestaltung gewährleistet sein.
Da es sich für kleinere Betriebe betriebswirtschaftlich
nicht rechnet einen eigenen Mitarbeiter zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
auszubilden und für diese Tätigkeit freizustellen, bieten
wir die Lösung auf überbetrieblicher Basis an.
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